Das Bundesarbeitsgericht hat am 21. März 2019 ein Urteil bestätigt, das die Kürzung von Urlaub während der Elternzeit zum Inhalt hatte.
Gemäß deutscher Rechtssprechung dürfen Arbeitgeber nach vorheriger Kürzungserklärung Mitarbeitern in Elternzeit Urlaubsanspruch kürzen. Dieses Vorgehen ist mit Hinweis auf eine EuGH-Entscheidung völlig rechtens, so dass BAG.
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer Deutschland auch während der Elternzeit Anspruch auf Urlaub. Gleichzeitig können Arbeitgeber ei Mitarbeitern in Elternzeit nach § 17 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) den Jahresurlaub „für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen“. Diese Regelung unterscheidet sich damit von der Regelung in Fällen von Krankheit oder Mutterschutz – hier besteht keine Möglichkeit zur Urlaubskürzung.
Rechtliche Unterschiede beim Urlaubsanspruch zwischen Mutterschutz und Elternzeit
Der EuGH urteilte, dass die Elternzeit nicht mit Mutterschutz oder krankheitsbedingter Abwesenheit zu vergleichen ist. So ist das Eintreten eines krankheitsbedingten Arbeitsausfalls nicht vorhersehbar und unabhängig vom Willen des Arbeitnehmers.
Auch der Mutterschutze ist nicht vergleichbar mit der Elternzeit. Die Begründung des EuGH lautet: dass während der Schwangerschaft und direkt nach der Entbindung die körperliche Verfassung der Mutter geschützt und eine besondere Beziehung zwischen Mutter und Kind ermöglicht werden soll.
Der Urlaubsanspruch während des Mutterschutzes bleibt damit voll bestehen bis die Beschäftigte ihren Job nach Beendigung des Mutterschutzes wieder antritt.
Bundesarbeitsgericht bestätigt bestehendes Recht
Auf Basis der Aussagend es EuGH bestätigt das BAG mit seinem Urteil vom 21. März 2019 damit bestehendes Recht. Konkret heißt das: Der Arbeitgeber darf auf jeden vollen Kalendermonat den Urlaubsanspruch um ein Zwölftel kürzen. Der Arbeitgeber muss die dafür notwendige Unterlassungserklärung vor dem Ende der Elternzeit an den Arbeitnehmer kommuniziert haben.
Alle Fakten im Überblick
- Während des Mutterschutzes (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung) darf der Arbeitgeber keinen Urlaub streichen.
- Im Rahmen der Elternzeit hat der Arbeitgeber das Recht den Urlaubsanspruch um 1/12 pro Kalendermonat zu streichen
- Dafür muss eine Kürzungserklärung an den Arbeitnehmer gehen
- Diese Kürzungserklärung ist auch oft Bestandteil von Tarif- oder Arbeitsverträgen. Dazu die entsprechenden Dokumente prüfen und bei Fragen ggf. den Betriebsrat oder eine Rechtsberatung aufsuchen.