ie Kündigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses während der Schwangerschaft und nach den ersten vier Monaten nach der Entbindung ist rechtlich unwirksam. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Schwangerschaft dem Arbeitgeber bekannt war oder nicht. Geregelt wird das durch § 9 Abs.1 Mutterschutzgesetz, MuSchG. Dieser Kündigungsschutz in der Schwangerschaft gilt im Übrigen auch, wenn sich ein Angestellte in der Probezeit befindet.

Ich bin schwanger und wurde gekündigt 

Was tun, wenn Du schwanger bist und die Kündigung von Deinem Arbeitnehmer bekommst, zu Beispiel wenn Du in der Probezeit bist oder erst seit kurzem schwanger bist und die Schwangerschaft noch gar nicht kommuniziert hast?

Teile Deinem Arbeitgeber die Schwangerschaft umgehend mit. Denke auch daran, dies durch ein ärztliches Attest nachweisen. Ganz wichtig sind dabei zwei Kritieren:

  • Das Attest muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim Arbeitgeber eingehen
  • Die Schwangerschaft muss bereist zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben.
Reiche eine Kündigungsschutzklage ein

Weiterhin ist es zwingend erforderlich, sich rechtlichen Beistand zu suchen. Denn sollte der Arbeitgeber die Kündigung nicht zurück ziehen, dass muss eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden. Auch hier gibt es Fristen, denn die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Kündigungszugang beim zuständigen Arbeitsgericht eingehen. Erfolgt das nicht, wird die Kündigung obwohl eine bestehende Schwangerschaft vorliegt wirksam. Daher heißt es so einem Fall: Schnell handeln!!!

Bei Zweifeln und Unsicherheiten ist es immer sinnvoll, sich durch einen Anwalt beraten zu lassen. Denn nicht alle Situationen sind miteinander vergleichbar,  daher ist eine umfassende Prüfung des Einzelfalls oft sinnvoll.  Um keine unnötige Zeit verstreichen zu lassen, ist es daher wichtig, so schnell wie möglich nach Eingang der Kündigung einen Anwalt zu suchen, der unterstützen kann.  Denn er weiß, welche Schritte notwendig sind, um sicher zu stellen dass, der Kündigungsschutz in der Schwangerschaft greift.

Keine faulen Kompromisse eingehen 

Es kommt vor, dass Arbeitgeber versuchen, der angestellten schwangeren Mutter alternative Angebote zu machen z.B. in Form eines Aufhebungsvertrages. Daher die Empfehlung bei Gesprächen mit der Personalabteilung keine Dokumente einfach so zu unterschreiben. Besser ist es, das Dokument mit nach Hause zu nehmen und durch einen Anwalt prüfen zu lassen. Dieser kann am besten beurteilen, ob es sinnvoll ist, das Schriftstück zu unterzeichnen oder eben auch nicht.

Arbeitssuchend melden

Wenn die Kündigung eingeht, sind damit auch Fristen zur Meldung bei der Agentur für Arbeit zu beachten. Werden diese nicht eingehalten, kann es zu Sperrzeiten kommen, die dazu führen, dass kein Arbeitslosengeld ausgezahlt wird. Daher ist es dringend notwendig, sich innerhalb von drei Tagen bei der Agentur für Arbeit zu melden. Diese muss dann über die Kündigung informiert werden und es muss  laufen auch Fristen zur Meldung bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend und gegebenenfalls arbeitslos. Unterbleibt die Meldung drohen Sperrzeiten für das Arbeitslosengeld, was zu finanziellen Ausfällen führt.  Deshalb muss die Behörde in der Regel innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung informiert werden die die Meldung zur Arbeitssuche bzw. Arbeitslosigkeit eingehen. Diese Formalie ist zwingend erforderlich ungeachtet dessen, ob der Kündigungsschutz nun während der Schwangerschaft besteht oder nicht.

 

 

Photocredit: Alice Petresc I unsplash

 

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